a) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 3. August 2022, mit welcher diese das datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2022 abwies und ihm die Offenlegung der Personalien der Beschwerdegegnerschaft verweigerte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KDSG sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Art. 21 bis 24 KDSG anfechtbar. Für den Rechtsschutz gelten nach Art.