Mit Verfügung vom 24. November 2022 führte das Rechtsamt aus, aus dem letzten Abschnitt der Eingabe vom 13. November 2022 gehe für das Rechtsamt nicht eindeutig und mit letzter Klarheit hervor, ob die Beschwerdegegnerschaft ihre Personalien überhaupt noch geheim halten wolle oder nicht. Die Aussagen in diesem Abschnitt seien diesbezüglich widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerschaft werde daher gebeten, die Frage, ob sie ihre Personalien noch geheim halten wolle, mit einem eindeutigen «Ja» oder «Nein» zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. November 2022 führte die Beschwerdegegnerschaft aus, dass sie ihre Personalien geheim halten wolle.