Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 machte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerschaft darauf aufmerksam, dass die BVD voraussichtlich gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG3 im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen haben werde, ob die Personalien der Beschwerdegegnerschaft bekannt zu geben sind. Davon sei gemäss dieser Bestimmung dann abzusehen, wenn wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Die privaten Interessen an der Geheimhaltung der Personalien seien durch die Beschwerdegegnerschaft selber darzulegen. Ohne entsprechende Rückmeldung sei es für das