Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer ein eigenständiges datenschutzrechtliches Gesuch um Akteneinsicht unter Offenlegung der Namen der anzeigenden Personen. Mit Verfügung vom 3. August 2022 verfügte die Gemeinde, dass der Offenlegung der Identität der Anzeigerin bzw. des Anzeigers private Interessen entgegenstehen und diese daher nicht bekannt gegeben wird.