2. Im Verlaufe des Baupolizeiverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 verweigerte die Gemeinde gestützt auf Art. 23 VRPG1 die Offenlegung der Identität der Anzeigerin bzw. des Anzeigers aufgrund entgegenstehender privater Interessen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bei der Bauverwaltung Einsicht in die weiteren Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer ein eigenständiges datenschutzrechtliches Gesuch um Akteneinsicht unter Offenlegung der Namen der anzeigenden Personen.