Sie seien seit längerer Zeit aktiv auf Wohnungssuche, weshalb er um Fristerstreckung bzw. um Verzicht auf weitere baupolizeiliche Massnahmen bis maximal 25. Mai 2022 bat. In der Folge sistierte die Gemeinde das Baupolizeiverfahren. Nach Vorlegen eines Mietvertrags und Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 27. Juli 2022 stellte die Gemeinde fest, dass die Wohnnutzung in der Liegenschaft A.________ 1a durch den Beschwerdeführer und seine Partnerin inzwischen 1/10 BVD 120/2022/54