Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer als Mieter Stellung und führte dabei aus, dass er in der besagten Liegenschaft neben der zonenkonformen Nutzung als Montagestation / Reifenservice bedingt durch die schwierige Situation der letzten Monate, die Arbeitslosigkeit seiner Partnerin und die Schwierigkeiten bei der Suche von finanzierbaren und gleichzeitig verfügbaren Wohnungen als Not- und Übergangslösung eine einfache Übernachtungsmöglichkeit einrichten musste. Sie seien seit längerer Zeit aktiv auf Wohnungssuche, weshalb er um Fristerstreckung bzw. um Verzicht auf weitere baupolizeiliche Massnahmen bis maximal 25. Mai 2022 bat.