Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/54 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. März 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und Anonyme Person/en Beschwerdegegnerschaft sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach 97, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Interlaken vom 3. August 2022 (Geschäftsnummer Nr. 9711; Akteneinsicht) I. Sachverhalt 1. Gestützt auf eine mit elektronischem Schreiben vom 14. Januar 2022 eingereichte Anzeige der Beschwerdegegnerschaft eröffnete die Gemeinde mit Verfügung vom 28. Januar 2022 ein baupolizeiliches Verfahren wegen vermuteter unrechtmässiger Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken in der Liegenschaft A.________ 1a auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Zone B.________ Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer als Mieter Stellung und führte dabei aus, dass er in der besagten Liegenschaft neben der zonenkonformen Nutzung als Montagestation / Reifenservice bedingt durch die schwierige Situation der letzten Monate, die Arbeitslosigkeit seiner Partnerin und die Schwierigkeiten bei der Suche von finanzierbaren und gleichzeitig verfügbaren Wohnungen als Not- und Übergangslösung eine einfache Übernachtungsmöglichkeit einrichten musste. Sie seien seit längerer Zeit aktiv auf Wohnungssuche, weshalb er um Fristerstreckung bzw. um Verzicht auf weitere baupolizeiliche Massnahmen bis maximal 25. Mai 2022 bat. In der Folge sistierte die Gemeinde das Baupolizeiverfahren. Nach Vorlegen eines Mietvertrags und Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 27. Juli 2022 stellte die Gemeinde fest, dass die Wohnnutzung in der Liegenschaft A.________ 1a durch den Beschwerdeführer und seine Partnerin inzwischen 1/10 BVD 120/2022/54 aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 3. August 2022 schrieb sie daher das Baupolizeiverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 2. Im Verlaufe des Baupolizeiverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 verweigerte die Gemeinde gestützt auf Art. 23 VRPG1 die Offenlegung der Identität der Anzeigerin bzw. des Anzeigers aufgrund entgegenstehender privater Interessen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bei der Bauverwaltung Einsicht in die weiteren Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer ein eigenständiges datenschutzrechtliches Gesuch um Akteneinsicht unter Offenlegung der Namen der anzeigenden Personen. Mit Verfügung vom 3. August 2022 verfügte die Gemeinde, dass der Offenlegung der Identität der Anzeigerin bzw. des Anzeigers private Interessen entgegenstehen und diese daher nicht bekannt gegeben wird. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2022. Weiter sei ihm «Einsicht in alle ihn betreffenden schriftlichen Anzeigen sowie in alle Akteneinträge und (Telefon-)Notizen über ihn betreffende Anzeigen im Zusammenhang mit dem Baupolizeiverfahren Geschäfts-Nr. 9177 zu gewähren, alles unter Offenlegung der Identität der anzeigenden Person(en).» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, gab mit Verfügung vom 7. September 2022 bekannt, dass es die anzeigende Person / die anzeigenden Personen in dieser Angelegenheit im Verfahren zu beteiligen haben werde. Die Gemeinde werde daher gebeten, dem Rechtsamt die Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen (inkl. Adresse) bekannt zu geben und – sollte(n) die Anzeige(n) schriftlich eingegangen sein – die entsprechenden Unterlagen zuzustellen. Da die Bekanntgabe dieser Personalien Streitpunkt des Verfahrens darstelle, werde das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren so führen, dass diese Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer geheim bleiben. Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichte die Gemeinde die Vorakten ein und gab die Personalien der anzeigenden Person/en bekannt, worauf das Rechtsamt diese mit Verfügung vom 19. September 2022 in anonymer Form als Beschwerdegegnerschaft in das Verfahren aufnahm und gleichzeitig bekannt gab, dass es dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle Eingaben nur in anonymisierter Form zustellen und dabei neben den Personalien der Beschwerdegegnerschaft auch alle Angaben/Informationen anonymisieren werde, welche Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegnerschaft ermöglichen könnten. Im folgenden Schriftenwechsel nahm die Gemeinde mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 Stellung und verwies dabei auf ihre bisherigen Ausführungen, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Von der Beschwerdegegnerschaft ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 machte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerschaft darauf aufmerksam, dass die BVD voraussichtlich gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG3 im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen haben werde, ob die Personalien der Beschwerdegegnerschaft bekannt zu geben sind. Davon sei gemäss dieser Bestimmung dann abzusehen, wenn wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Die privaten Interessen an der Geheimhaltung der Personalien seien durch die Beschwerdegegnerschaft selber darzulegen. Ohne entsprechende Rückmeldung sei es für das 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04). 2/10 BVD 120/2022/54 Rechtsamt der BVD fraglich, ob im Rahmen der Interessenabwägung überhaupt private Interessen zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerschaft erhielt daher nochmals Gelegenheit, sich im Rahmen einer Beschwerdeantwort zu ihren Interessen an der Geheimhaltung der Personalien zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft reichte in der Folge eine Stellungnahme vom 13. November 2022 ein. Mit Verfügung vom 24. November 2022 führte das Rechtsamt aus, aus dem letzten Abschnitt der Eingabe vom 13. November 2022 gehe für das Rechtsamt nicht eindeutig und mit letzter Klarheit hervor, ob die Beschwerdegegnerschaft ihre Personalien überhaupt noch geheim halten wolle oder nicht. Die Aussagen in diesem Abschnitt seien diesbezüglich widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerschaft werde daher gebeten, die Frage, ob sie ihre Personalien noch geheim halten wolle, mit einem eindeutigen «Ja» oder «Nein» zu beantworten. Mit Eingabe vom 29. November 2022 führte die Beschwerdegegnerschaft aus, dass sie ihre Personalien geheim halten wolle. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 3. August 2022, mit welcher diese das datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2022 abwies und ihm die Offenlegung der Personalien der Beschwerdegegnerschaft verweigerte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KDSG sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Art. 21 bis 24 KDSG anfechtbar. Für den Rechtsschutz gelten nach Art. 26 Abs. 1 KDSG die für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnungen, womit nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens der Rechtsmittelzug in der Sache gilt, und zwar auch bei eigenständigen datenschutzrechtlichen Einsichts- und Berichtigungsgesuchen, wie dies hier der Fall ist. Das vorliegend strittige Akteneinsichtsgesuch stellte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren. Baupolizeiliche Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BauG4 mit Beschwerde bei der BVD anfechtbar. Damit steht fest, dass die BVD für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. b) Der Beschwerdeführer, dessen Akteneinsichtsgesuch abgewiesen wurde, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Akteneinsicht / Offenlegung der Personalien: Massgebende Grundlagen a) Das unabhängig vom abgeschlossenen Baupolizeiverfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch richtet sich nicht nach dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG.5 Vielmehr handelt es sich beim strittigen Akteneinsichtsgesuch um ein rein datenschutzrechtliches Gesuch, welches nach dem KDSG zu beurteilen ist. Das IG6, welches das 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. auch VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen. 6 Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1). 3/10 BVD 120/2022/54 Einsichtsrecht in Art. 27 Abs. 1 regelt, gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer nicht Auskunft über die Tätigkeit der Behörde verlangt, sondern Einsicht in ihn persönlich betreffende Akten.7 b) Nach Art. 21 Abs. 4 KDSG erhält die betroffene Person auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in der Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV8 und Art. 18 Abs. 1 KV9). Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG kann nur Einsicht in eigene (Personen-)Daten verlangt werden. Die Akten eines Verwaltungsverfahrens enthalten auch personenbezogene Informationen über die Verfahrenspartei(en). Geben sie – wie vorliegend – Auskunft über die Identität von Anzeigerinnen oder Anzeigern, handelt es sich dabei um Daten mit einem Bezug zur angezeigten Person; diese kann in einem Verwaltungsverfahren folglich gestützt auf das KDSG Einsicht in die Akten verlangen, wenn sie darin vermerkte Namen von Anzeigerinnen oder Anzeigern einsehen will.10 Nicht einschlägig ist dagegen Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG, der einen anderen Fall der Bekanntgabe von Personendaten an private (Dritt-)Personen regelt. Danach gibt die Behörde aktiv Informationen bekannt, wenn dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist; dies trifft hier nicht zu. Es liegt sodann kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 Bst. b KDSG vor, da die Beschwerdegegnerschaft der Bekanntgabe ihrer Personendaten weder zugestimmt hat noch die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt.11 c) Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Danach kann das Akteneinsichtsrecht nur eingeschränkt werden, wenn «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» oder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» entgegenstehen. Für die Frage der Offenlegung von Informantinnen oder Informanten gilt nach verwaltungsgerichtlicher Praxis Folgendes12: «Wer gegenüber einer Behörde Auskunft über andere Personen gibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Wer belastende Informationen über Personen mitteilt, muss zu seinen Anschuldigungen stehen. Denn richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens und der Entstehung von Gerüchten und anonymer Verdächtigungen schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen. Es entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände, ob Informantinnen und Informanten im Einzelfall ein besonders schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung haben, wenn die betroffene Person um Einsicht ersucht. Ein solches Interesse besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn durch die Bekanntgabe des Namens (bzw. von Akten, welche Rückschlüsse darauf zulassen) die Informantinnen oder Informanten in ihrer Integrität gefährdet wären bzw. ernsthaft eine Verletzung der Persönlichkeit zu befürchten hätten oder allenfalls dann, wenn – was allerdings nur ausnahmsweise erfolgen sollte – die befragende Behörde durch ausdrückliche Zusicherungen oder besonders vertrauliche Anfragen bei den Befragten den Eindruck erweckt hat, sie werde die Angaben vertraulich behandeln […]» 3. Akteneinsicht / Offenlegung der Personalien: Beurteilung a) Die Gemeinde verweigerte mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2022 die Offenlegung der Identität der Beschwerdegegnerschaft und führte dabei aus, im vorliegenden Fall habe die Anzeigerin bzw. der Anzeiger auf die Ausübung des Parteirechts verzichtet und wolle 7 Vgl. VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 3.2, in BVR 2018 S. 497. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 10 VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.6 mit weiteren Hinweisen. 11 Vgl. VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 3.3, in BVR 2018 S. 497. 12 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.4, in BVR 2018 S. 497. 4/10 BVD 120/2022/54 anonym bleiben. Erhalte die Baupolizeibehörde Kenntnis von einem möglichen rechtswidrigen Zustand, so habe sie zu prüfen, ob ein solcher bestehe und ob gegebenenfalls die Wiederherstellung zu verfügen sei (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei sei es unerheblich, von wem und aus welchen Gründen eine baupolizeiliche Anzeige eingegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selber die widerrechtliche Wohnnutzung in der Liegenschaft Im Moss 1a bestätigt. Die Nicht-Offenlegung der Identität bewirke für den Eigentümer, respektive den Mieter keinen Nachteil. Vielmehr werde für die Anzeigerin oder den Anzeiger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil geschaffen. Die Akteneinsicht nach Art. 23 VRPG sowie Art. 11 und 21 KDSG könne verwehrt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Interessenabwägung). Das Baupolizeiverfahren sei mit Verfügung vom 28. Juli 2022 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden. Das schutzwürdige Interesse zur Akteneinsicht entfalle. b) Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei allein gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG zu prüfen. Die Anforderungen zur Einschränkung des Einsichtsrechts seien hoch, grundsätzlich gelte gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Informantinnen und Informanten keinen Anspruch auf Anonymität hätten. Unerheblich sei, ob die Vorbringen der anzeigenden Person der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, respektive ob er (eine gewisse) Wohnraumnutzung eingestanden habe. Einzig er sei in der Lage, die Anschuldigungen zu beurteilen und falsche oder übertriebene Anschuldigungen gegebenenfalls berichtigen zu lassen. Der alleinige Wunsch der anzeigenden Person nach Anonymität begründe für sich weder ein «wichtiges und überwiegendes öffentliches Interesse» noch ein «besonders schützenswertes Interesse Dritter». Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten vermöge eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informantin oder dem Informanten rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen. Hier sei offensichtlich, dass keine Anhaltspunkte für allfällig drohende rechtswidrige Beeinträchtigungen bestünden; seitens der Vorinstanz würden auch keine solchen vorgebracht. Die Vorinstanz begründe sodann mit keinem Wort, warum die Offenlegung der Identität der anzeigenden Person/en für diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken sollten. Es bestünden keine «besonders schützenswerten Interessen Dritter» und keine «wichtigen und überwiegenden öffentlichen Interessen», welche die Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen vermögen. Vorsorglich sei sodann darauf hingewiesen, dass auch eine allfällige Zusicherung der Anonymität durch die Gemeinde irrelevant wäre. Mache eine Gemeinde rechtlich nicht haltbare Zusicherungen, so könne sie sich später nicht auf diese Zusicherungen berufen, um Recht zu brechen. Insgesamt sei die Verfügung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und die notwendige Interessenabwägung als geradezu inexistent zu qualifizieren. Die Vorinstanz begründe die Einschränkung des Einsichtsrechts weder mit den erforderlichen «wichtigen und überwiegenden öffentlichen Interessen» oder den «besonders schützenswerten Interessen Dritter», sondern verweise lediglich auf «private Interessen» der anzeigenden Person/en. Die Gemeinde habe ihre Vorbringen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts offenbar nicht wirklich geprüft und die davon abweichende Haltung nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte erklärt. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 wiederholte die Gemeinde im Wesentlichen ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, führte dabei aber in Ergänzung aus, einer Mitteilung der anzeigenden Person vom 14. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass zwischen den Verfahrens-parteien bereits ein angespanntes Verhältnis herrsche. Durch die Eröffnung der Identität könne sich dieses unvorteilhaft verstärken, was sich negativ auf den körperlichen bzw. seelischen Zustand der anzeigenden Person auswirken könne. Die Beschwerdegegnerschaft führte mit Schreiben vom 13. November 2022 Folgendes aus: 5/10 BVD 120/2022/54 «[…] Ich habe kein persönlichen Gründe, sondern meine Geschäftstätigkeit wurde durch die häuslichen Einrichtungen und Blockaden gestört. Es wurden Pflanzentröge mit Tannen und Bäumen sowie Autos in die Zufahrt gestellt, was mich und die anderen Mieter behinderte. Draussen zwei Smart gesprayt bis ich den Spraydosennebel im Mund hatte. Aussagen wie «Ruhe jetzt» am Samstag 17.30 und «du verdammter Hinterlader» als ich reden wollte. Die Zufahrt wurde mit Bollankegeln oder vom Besuch versperrt und nicht freigehalten. Ich habe meine Firma seit über sechs Jahren in der Industriehalle A.________ 1a in Interlaken. Die ganze Zeit mit kleinem Unterbruch wurde illegal in den zwei angrenzenden Räumen gewohnt. Durch die 24-stündige Anwesenheit wurde gemobbt mit Stromunterbrüchen, Pressluftabschaltung und Löschung aller Anwesenheitssequenzen auf der Überwachungskamera. Ich habe mich bei der Gemeinde Interlaken gemeldet, da ich direkt betroffen bin, jedoch stehen noch mindestens zwei Parteien hinter mir, die bezeugen, dass das gleich Spiel seit Jahrzehnten getrieben wird. Jetzt sind sie ausgezogen und die Räume frisch vermietet, was wir sehr begrüssen. Ich stehe zu meinem Wort und habe keine Mühe mich aufrecht hinzustellen, jedoch Mühe, wenn der Täter zum Opfer gemacht wird oder umgekehrt. Habe lang Geduld gehabt, doch einmal ist genug und wir möchten keine Racheakte und Verwüstungen schüren.» Nach Rückfrage des Rechtsamts mit Verfügung vom 24. November 2022 aufgrund des diesbezüglich unklaren letzten Abschnitts der Stellungnahme vom 13. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 29. November 2022 klar fest, dass sie ihre Personalien weiterhin geheim halten wolle. c) Mit seinen Einwänden, wonach die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründe, warum die Offenlegung der Identität der anzeigenden Person/en für diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken sollten, wonach die vorzunehmende Interessenabwägung in dieser Verfügung geradezu inexistent sei und wonach der Verfügung die erforderliche Begründungsdichte abgehe, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.13 Die Gemeinde ist ihrer Begründungspflicht mit der angefochtenen Verfügung nicht in genügender Weise nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer richtig beanstandet, begründete sie ihren Schluss, wonach für die Anzeigerin oder den Anzeiger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil geschaffen werde, mit keinem Wort. Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass die Akteneinsicht verwehrt werden könne, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern würden. Sie unterliess es jedoch, mit Bezug auf den konkreten Fall zu begründen, ob und wieso solche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorhanden sind. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren setzt sie sich dabei nicht oder nur in ungenügender Weise auseinander. Mangels genügender Begründung des angefochtenen Entscheids liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 6/10 BVD 120/2022/54 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst.14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung wird mit dem vorliegenden Entscheid geheilt. Diesem Umstand ist jedoch bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. d) Wie bereits ausgeführt (E. 2a/b) ist das vorliegend strittige, rein datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch einzig nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Wenn die Gemeinde daher in der angefochtenen Verfügung auf Art. 23 Abs. 1 VRPG sowie Art. 11 Abs. 1 KDSG verweist, so geht sie von rechtlichen Grundlagen aus, die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso falsch liegt die Gemeinde mit der Feststellung in Ziff. 3.7 der Verfügung, wonach das schutzwürdige Interesse zur Akteneinsicht entfalle, da das Baupolizeiverfahren bereits als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden sei. So ist es für die Zulässigkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts unbeachtlich, ob dieses für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Einsichtsrechte können grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden.15 Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar bereits in ihrer Anzeige vom 14. Januar 2022 und damit von Beginn an gewünscht, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden, weshalb die Gemeinde sie nicht als Partei im baupolizeilichen Verfahren beteiligte. Dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft die Anonymität jedoch zugesichert hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von der Gemeinde oder von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerschaft den Eindruck erweckt hätte, sie werde die Angaben vertraulich behandeln. Auf eine aufgrund des Vertrauensschutzes ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes, wonach Informantinnen und Informanten keinen Anspruch auf Anonymität haben, kann sich die Beschwerdegegnerschaft daher mangels einer solchen Zusicherung nicht berufen. Darauf berufen könnte sich die Beschwerdegegnerschaft zudem ohnehin nur, wenn die Behörde ihr vorgängig zur Anzeige Vertraulichkeit zugesagt hätte. Selbst wenn man aber davon ausginge, so läge allein darin noch kein besonders schützenswertes Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 4 KDSG. Vielmehr müssten selbst im Fall der Zusicherung weitere Elemente für die Vertraulichkeit sprechen, damit da private Geheimhaltungsinteresse besonders schützenswert ist bzw. überwiegt.16 e) An das Vorliegen der «besonders schützenswerten Interessen Dritter», welche nach Art. 21 Abs. 4 KDSG der vollständigen Akteneinsicht und damit der Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft entgegenstehen können, sind hohe Anforderungen zu stellen, zumal sich der Beschwerdeführer auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Einsichtsrecht berufen kann. Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten vermag eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informantin oder dem Informanten rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen.17 Vorliegend sind solche Anhaltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich. So umschreibt die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2022 im Wesentlichen das aus ihrer Sicht unhaltbare und schikanöse Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin während deren Aufenthalt in der Industriehalle A.________ 1a. Dass sie dabei konkret bedroht worden wäre, lässt sich 14 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11. 15 VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.7. 16 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.5, in BVR 2018 S. 497. 17 VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.6, in BVR 2018 S. 497. 7/10 BVD 120/2022/54 diesen Ausführungen allerdings nicht entnehmen. Mit der Beendigung der Miete und dem Wegzug des Beschwerdeführers und seiner Partnerin aus der besagten Industriehalle, hat sich dieses Problem zudem erledigt. Die Beschwerdegegnerschaft führt zwar weiter aus, dass sie «keine Racheakte und Verwüstungen schüren» möchte. Das ist durchaus verständlich. Die Befürchtung einer Gefährdungssituation bleibt jedoch allgemein, eine konkrete Drohung wird nicht geltend gemacht. Weder diese Befürchtung noch das umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stellen konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdegegnerschaft rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen. Solches lässt sich auch nicht der ebenfalls allgemein gehaltenen Aussage der Gemeinde entnehmen, wonach «zwischen den Verfahrensparteien bereits ein angespanntes Verhältnis herrsche». Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Integrität gefährdet wäre bzw. ernsthaft eine Verletzung der Persönlichkeit zu befürchten hätte. Dass sich der Vorwurf der unrechtmässigen Wohnnutzung als richtig erwies, vermag nichts daran zu ändern, dass der Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft keine «besonders schützenswerten Interessen Dritter» entgegenstehen. f) Dass der Akteneinsicht bzw. Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» entgegenstehen würden, wird von der Beschwerdegegnerschaft nicht geltend gemacht. Ein gewisses öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Personalien einer anzeigenden Person kann zwar darin bestehen, dass die Baupolizeibehörde auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen ist, um von Missständen zu erfahren und ihren Vollzugsaufgaben nachzukommen und sich die Meldebereitschaft bei unfreiwilliger Bekanntgabe der Personendaten vermindern könnte. Darin kann jedoch hier kein «wichtiges und überwiegendes öffentliches Interesse» erblickt werden, zumal auch die Gemeinde ein solches Interesse nicht ins Feld geführt hat.18 Zudem bleibt es möglich, dass eine anzeigende Person ihre Meldung anonym einreicht, so dass auch die Baupolizeibehörde über deren Identität nicht Bescheid weiss. g) Insgesamt steht damit fest, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers weder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» noch «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» entgegenstehen. Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer – in Gutheissung der Beschwerde – gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, unter Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft. Diese Akteneinsicht ist jedoch erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gewähren. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer deshalb vorerst ohne diejenigen Stellen in den Erwägungen 3b und 3e zu eröffnen, welche Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegnerschaft zulassen. Nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist dem Beschwerdeführer dieser Entscheid mit der vollständigen Begründung zuzustellen. Der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde ist gleichzeitig mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheids auch die teilweise geschwärzte, dem Beschwerdeführer zugestellte Version des Entscheids zuzustellen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 900.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). 18 Ähnlich bereits VGE 2016/315 vom 9. Juli 2018, E. 4.7, in BVR 2018 S. 497. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/10 BVD 120/2022/54 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit ihrer unzureichenden Begründung in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beteiligten verletzt hat (vgl. E. 3c). Diese behördliche Fehlleistung stellt besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.20 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerschaft nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung des anderen Drittels der Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.21 b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich hat die unterliegende Beschwerdegegnerschaft dem obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. Allerdings sind auch hier die bei den Verfahrenskosten genannten besonderen Umstände zu berücksichtigen.22 Damit hat die Beschwerdegegnerschaft dem Beschwerdeführer lediglich zwei Drittel seiner Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 1839.50 (Honorar CHF 1687.50, Auslagen CHF 20.50, Mehrwertsteuer CHF 131.50) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft hat demnach dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 1226.35 zu ersetzen. Einen Drittel der Parteikosten des Beschwerdeführers, ausmachend CHF 613.15, hat die Gemeinde zu ersetzen, welche die besonderen Umstände zu verantworten hat. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Interlaken vom 3. August 2022 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist vollständige Einsicht in die ersuchten Akten zu gewähren. 2. Der Beschwerdegegnerschaft werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 600.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerschaft hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel Parteikosten, ausmachend CHF 1226.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Gemeinde Interlaken hat dem Beschwerdeführer einen Drittel der Parteikosten, ausmachend CHF 613.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 20 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 f.; BVR 2004 133 ff., E. 3f. 21 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18. 22 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 39. 9/10 BVD 120/2022/54 IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________ (vorerst nur geschwärzte Version; vollständige Version nach Rechtskraft), eingeschrieben - Beschwerdegegnerschaft (vollständige und geschwärzte Version), eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung (vollständige und geschwärzte Version), eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10