Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Vorliegend können der Gemeinde jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die Verfahrenskosten gehen daher zulasten des Kantons. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das baupolizeiliche Verfahren ist im Sinne der Erwägungen durch die Gemeinde umgehend fortzusetzen und mit Verfügung abzuschliessen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.