Ihr rechtliches Gehör gilt es ebenfalls zu wahren. Nach Durchführung der noch offenen Verfahrensschritte und allenfalls aus der Sicht der Gemeinde erforderlichen Beweismassnahmen ist sodann eine verfahrensabschliessende Verfügung zu erlassen und den Parteien zu eröffnen. 3. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten liegt eine Rechtsverweigerung seitens der Gemeinde vor. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.