und die aktenkundige Absicht, auch in Zukunft in der Angelegenheit der strittigen Lichtimmissionen auf der Parzelle Nr. F.________ nicht zu verfügen, begeht die Gemeinde eine Rechtsverweigerung. Sie ist deswegen anzuweisen, das Verfahren betreffend die strittigen Lichtimmissionen auf der Parzelle Nr. F.________, ausgehend von der Parzelle Nr. E.________, mit Beteiligung des Beschwerdeführers als anzeigende Partei sowie der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. E.________ als Anlagebetreibende der strittigen Lichtquellen, ohne Verzögerung fortzuführen. Von den Anlagebetreibenden ist im Übrigen keine Stellungnahme aktenkundig. Ihr rechtliches Gehör gilt es ebenfalls zu wahren.