e) Unabhängig von der oben aufgeworfenen Frage, ob überhaupt ein förmliches Baupolizeiverfahren eingeleitet worden sei, steht damit fest, dass ein solches durch die Gemeinde noch nicht mit Verfügung abgeschlossen wurde, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Weiter hat die Gemeinde anlässlich der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juli 2022 beschlossen, in dieser Angelegenheit keine weiteren Schreiben mehr zu verfassen. Mit anderen Worten hat die Gemeinde auf den Erlass einer Verfügung, deren Schriftlichkeit grundsätzlich zwingend ist (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG), bewusst und explizit verzichtet. Durch die bisher unterlassene Verfügung