Ob das Schreiben die übrigen Voraussetzungen an eine materielle Verfügung erfüllt und den Formvorschriften von Art. 52 VRPG entspricht, muss vorliegend damit nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer wird in diesem Schreiben von der Gemeinde letztlich zu einem Gespräch eingeladen. Dies impliziert, dass das Verfahren auch aus der Sicht der Gemeinde noch nicht abgeschlossen ist. Das Schreiben vom 1. Juli 2022, welches überdies den Anlagebetreibenden und Adressaten einer allfälligen baupolizeilichen Verfügung nicht eröffnet worden war, ist nach dem Gesagten nicht als verfahrensabschliessende Verfügung einzustufen.