Ein solches Rechtsverhältnis wird auch nicht in Bezug auf dessen Bestehen, Nichtbestehen oder Umfang festgestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Das Ersuchen des Beschwerdeführers wird sodann weder abgewiesen noch wird darauf förmlich nicht eingetreten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vielmehr hält die Gemeinde einzig den für sie relevanten Sachverhalt fest. Damit fehlt es an einem entscheidenden Kriterium (Regelung eines Rechtsverhältnisses) für die Einstufung des Schreibens vom 1. Juli 2022 als Verfügung im materiellen Sinne. Ob das Schreiben die übrigen Voraussetzungen an eine materielle Verfügung erfüllt und den Formvorschriften von Art.