Das einzige offizielle Schreiben in vorliegender Sache seitens der Gemeinde datiert vom 1. Juli 2022. Dieses entspricht jedoch keiner Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen an eine Verfügung und deren materiellen Inhalt gemäss Art. 5 VwVG sind im Kanton Bern mangels eigener Legaldefinition des materiellen Verfügungsbegriffs auf kantonaler und damit auch auf kommunaler Ebene einzuhalten.20 Im Schreiben vom 1. Juli 2022 wird kein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ein solches Rechtsverhältnis wird auch nicht in Bezug auf dessen Bestehen, Nichtbestehen oder Umfang festgestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.