Das Baupolizeiverfahren ist durch die zuständige Baupolizeibehörde und damit durch die Gemeinde zu führen und letztlich mit Verfügung abzuschliessen. Die Verfügung ist den Parteien, somit insbesondere den betroffenen Anlagebetreibern, aber als anzeigender Nachbar eben auch dem Beschwerdeführer, zu eröffnen. Vorliegend ist kein Abschluss eines baupolizeilichen Verfahrens zu erkennen. Auch stützt sich die Gemeinde im Beschwerdeverfahren nicht darauf, ein Verfahren durchgeführt und dieses förmlich mittels anfechtbarer Verfügung – egal welchen Inhalts – abgeschlossen zu haben. Das einzige offizielle Schreiben in vorliegender Sache seitens der Gemeinde datiert vom 1. Juli 2022.