Er ist auf sein Verlangen als Partei am Baupolizeiverfahren zu beteiligen. Ein Beteiligungswunsch vom Beschwerdeführer ist den Akten eindeutig zu entnehmen, insbesondere da er mehrfach darauf hingewiesen hatte, er wolle eine Verfügung, damit er diese anfechten könne. Hierfür ist irrelevant, dass er an der informellen Begehung vor Ort trotz Einladung nicht teilgenommen hat und auch den Einladungen für persönliche Gespräche nicht nachgekommen ist. Das Baupolizeiverfahren ist durch die zuständige Baupolizeibehörde und damit durch die Gemeinde zu führen und letztlich mit Verfügung abzuschliessen.