Gleichzeitig empfahl es der Gemeinde, zuerst ein informelles Vorgehen mit Begehung vor Ort unter Beteiligung des Anzeigers und des Anlagenbetreibers sowie der Fachstelle Immissionsschutz des AUE.19 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Gemeinde formell korrekt ein Baupolizeiverfahren eingeleitet hat oder nicht. Auf alle Fälle ist der Beschwerdeführer anzeigender Nachbar und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Er ist auf sein Verlangen als Partei am Baupolizeiverfahren zu beteiligen.