d) Den Akten ist keine förmliche Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens, insbesondere auch den Anlagebetreibenden gegenüber, zu entnehmen. Die Gemeinde hat sich nach der Anzeige des Beschwerdeführers beim AUE über das Vorgehen in solchen Fällen erkundigt, insbesondere, ob ein baupolizeiliches Verfahren durchzuführen sei.18 In seiner Antwort bejahte das AUE die Pflicht zur Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens durch die Gemeinde. Gleichzeitig empfahl es der Gemeinde, zuerst ein informelles Vorgehen mit Begehung vor Ort unter Beteiligung des Anzeigers und des Anlagenbetreibers sowie der Fachstelle Immissionsschutz des AUE.19