45 Abs. 2 Bst. c BauG hat die zuständige Baupolizeibehörde selbst dann mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten, wenn die fragliche Baute oder Anlage zwar baubewilligungsfrei ist, diese aber die öffentliche Ordnung stört, wie insbesondere die Sicherheit, Gesundheit oder den Umweltschutz oder das Orts- oder Landschaftsbild.17 Die Baupolizeibehörde muss der anzeigenden Person Gelegenheit geben, sich am Verfahren als Partei zu beteiligen, wenn diese als Nachbarin in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Baupolizeibehörde schliesst das baupolizeiliche Verfahren mit anfechtbarer Verfügung ab (Art. 49 Abs. 1 VRPG).