Soweit sich der Beschwerdeführer über eine Untätigkeit der Gemeinde beschwert, ist auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die baupolizeiliche Angelegenheit selbst. Darüber wird die zuständige Baupolizeibehörde als erste Instanz zu entscheiden haben. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. August 2022 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, mithin die Forderung, die Beleuchtung nachts zwischen 22.00 und 06.00 Uhr morgens abzuschalten, ist daher nicht einzutreten.