Dazwischen führte die Gemeinde einen informellen Augenschein durch (23. Juni 2022) und forderte den Beschwerdeführer gestützt darauf schriftlich zu einem Gespräch auf (1. Juli 2022). Mit seiner Eingabe vom 22. Juli 2022 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingegangen am 25. Juli 2022, handelte der Beschwerdeführer bei Betrachtung der gesamten Umstände innert nützlicher Frist im Sinne der Rechtsprechung. Die Beschwerdeeingabe bei einer unzuständigen Behörde schadet zudem nicht und gilt als fristwahrend (Art. 42 Abs. 3 VRPG).