Vorliegend gab keine einzelne, konkrete behördliche Handlung Anlass zur eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde, mithin hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt, sie verfüge nicht in der Sache. Vielmehr stellte sie ihm verschiedentlich eine Verfügung in Aussicht, so insbesondere am 10. Juni 2022 und erneut am 4. Juli 2022. Dazwischen führte die Gemeinde einen informellen Augenschein durch (23. Juni 2022) und forderte den Beschwerdeführer gestützt darauf schriftlich zu einem Gespräch auf (1. Juli 2022).