b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet jedoch, eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung innert nützlicher Frist zu rügen. Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Beschwerdefristen. Für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert.