3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,5 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten der Gemeinde ein. In seinem Schreiben vom 15. August 2022 führte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter aus. Mit Eingabe 15. September 2022 reichte die Gemeinde ihre Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen