Mit Einschreiben vom 1. Juli 2022 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, eine Begehung habe ergeben, die Gartenbeleuchtung stelle «keine Übermässigkeit» dar. Die runden Zierleuchten erhellten vor allem den Gartenboden, eine signifikante Wohnraumerhellung des mehr als sechs Meter entfernten Nachbargebäudes finde nicht statt. Weiter teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, sie möchte ihn zu einem Gespräch in dieser Sache mit dem Gemeindepräsidenten und dem Vizepräsidenten einladen, und forderte ihn auf, innert 10 Tagen Terminvorschläge einzureichen. In seiner Antwort verlangte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 erneut den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.