Im Falle, dass sich die Gemeinde für nicht zuständig halte, habe sie eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Es folgte mehrmaliger Kontakt per E-Mail, wobei der Beschwerdeführer wiederholt eine anfechtbare Verfügung verlangte.3 Dabei stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 «[I]m Verlaufe der nächsten Woche […] eine Antwort […]» in Aussicht. Am 10. Juni 2022 schrieb die Gemeinde dem Beschwerdeführer per E-Mail: «Wie versprochen, erhalten Sie noch diese Woche eine Antwort. Im Verlaufe der nächsten Woche erhalten Sie eine beschwerdefähige Verfügung».4 Am 14. Juni 2022 ersuchte die Gemeinde das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE)