1. Mit E-Mail vom 13. Mai 2022 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde, auf dem Grundstück seiner Nachbarn, Parzelle Oberbalm Grundbuchblatt Nr. E.________1, sei eine Beleuchtung angebracht worden. Er brachte sinngemäss vor, deren Immissionen auf dem Grundstück Oberbalm Grundbuchblatt Nr. F.________2, wo er zur Miete wohne, seien übermässig. Er beantragte bei der Gemeinde, es sei die Abschaltung der Beleuchtung zwischen 22:00 und 6:00 zu verfügen. In ihrer Antwort vom 17. Mai 2022 stellte sich die Gemeinde nach Rücksprache mit dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf den Standpunkt, es handle sich um eine privatrechtliche Angelegenheit.