Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde Eriswil als unterliegende Partei. Vorliegend können dieser jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Der Kanton trägt daher die Verfahrenskosten. b) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Eriswil vom 18. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde Eriswil.