Diese hat nach vollständiger Abklärung des Sachverhalts und genauer Bezeichnung der Wiederherstellungsmassnahmen dem Beschwerdeführer zu den Wiederherstellungsmassnahmen das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit sich aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Anderes ergibt, hat sie nochmals die Wiederherstellung zu verfügen. Sie hat dabei die Voraussetzungen der Wiederherstellung gemäss Art. 47 Abs. 6 BewD (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Vertrauensgrundsatz) zu prüfen und den Entscheid entsprechend zu begründen.27