Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Wiederherstellungsverfügung vom 18. Juli 2022 ist aufzuheben und die Akten gehen zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens zurück an die Baupolizeibehörde. Diese hat nach vollständiger Abklärung des Sachverhalts und genauer Bezeichnung der Wiederherstellungsmassnahmen dem Beschwerdeführer zu den Wiederherstellungsmassnahmen das rechtliche Gehör zu gewähren.