Wie aufgezeigt, musste der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung rechnen (E. 2d). Zudem hätte die Baupolizeibehörde dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen (E. 3b). Hinzu kommt, dass nicht alle verfügten Wiederherstellungsmassnahmen klar und verständlich sind und weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sind (E. 4b). Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen.