b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Baupolizeibehörde zu Recht ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet hat. Sie hat dabei von Amtes wegen Abklärungen vorgenommen und den Beschwerdeführer zur Einreichung von Ausführungsplänen aufgefordert. Nachdem dieser die geforderten Ausführungspläne eingereicht hat, erliess sie am 18. Juli 2022 die hier angefochtene Wiederherstellungsverfügung betreffend die Parzelle Eriswil Grundbuchblatt Nr. F.________. Wie aufgezeigt, musste der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung rechnen (E. 2d).