allfälligen Entfernung der Stützmauer noch benutzbar ist. Diesbezüglich ist der Sachverhalt noch abzuklären. In Ziffer 2, vierter Punkt der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wird verfügt: «Entfernung der Metall-Treppe». Soweit ersichtlich, dient diese Treppe der Erschliessung der Wohnungen. Es geht aus der Wiederherstellungsverfügung nicht hervor, ob auch nach Entfernung der Metall-Treppe die Erschliessung der Wohnungen noch sichergestellt ist. Der Sachverhalt ist folglich noch nicht vollständig abgeklärt. Nach dem Gesagten sind die Wiederherstellungsmassnahmen in verschiedenen Punkten zu wenig klar bezeichnet und es sind weitere Sachverhaltsabklärungen nötig.