Während die Baupolizeibehörde in der aufgehobenen Wiederherstellungsverfügung die «Entfernung der neuen Stützmauer beim Sitzplatz» verfügt hat, verweist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf aktenkundige Fotos25, auf denen sowohl die Stützmauer der Hocheinfahrt als auch die Blocksteinmauer ersichtlich ist und macht in ihrer Stellungnahme Ausführungen zur Blocksteinmauer und der Untermauerung der Hocheinfahrt. Es ist vorliegend nicht klar, ob die Gemeinde die Entfernung beider Mauern oder einzelne Teile dieser Mauern meint. Die Wiederherstellungsmassnahme ist somit nicht genau bezeichnet. Gleichzeitig ist fraglich, ob die Hocheinfahrt auch nach einer