Es lässt sich der Wiederherstellungsverfügung und den Akten nicht entnehmen, ob es sich um dieses WC oder um ein WC ausserhalb der Wohnung im Gewerbeteil handelt, das entfernt werden muss. Da weder ein Foto noch ein Protokoll vorliegt und das umstrittene WC im Dachgeschoss auch nicht auf einem Plan markiert wurde, ist die Wiederherstellungsmassnahme in diesem Punkt nicht klar bezeichnet. Sollte es sich um das WC in der Wohnung im Dachgeschoss handeln, ist jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 69 Abs. 2 BauV24 für jede Wohnung mindestens eine Toilette erforderlich ist.