a) Eine Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahmen enthalten, welche die pflichtigen Personen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen haben. Ergeben sich die Massnahmen klar aus den Plänen, genügt unter Umständen ein Verweis darauf.22 Das Verfügungsdispositiv muss also in einer Weise formuliert sein, dass für die Verfügungsadressatinnen und -adressaten sowie die verfügende Behörde klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen genau gilt.23