Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung nicht die Möglichkeit hatte, sich zum weiteren Vorgehen resp. den beabsichtigen Wiederherstellungsmassnahmen zu äussern. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. Bezeichnung der Wiederherstellungsmassnahmen