Gehör gewährt worden wäre. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass an der Besprechung vom 8. Juni 2022 über Wiederherstellungsmassnahmen gesprochen resp. dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde. Es liegt weder ein Protokoll dieser Besprechung vor noch wird im Schreiben vom 9. Juni 2022, in welchem die wichtigsten Besprechungspunkte zusammengefasst werden, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Ort hingewiesen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung nicht die Möglichkeit hatte, sich zum weiteren Vorgehen resp. den beabsichtigen Wiederherstellungsmassnahmen zu äussern.