a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien unter anderem das Recht, sich zur Sache zu äussern. Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird.21 Dies dient einerseits der Klärung der Sachlage und anderseits der Wahrung der Interessen des von einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung betroffenen Grundeigentümers. Denkbar ist, dass der Grundeigentümer, nachdem er auf einen potenziell rechtswidrigen Zustand aufmerksam gemacht wurde, die nötigen Schritte unternimmt, so dass sich der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung erübrigt.