Der Architekt des Beschwerdeführers hat am 7. Juli 2022 bei der Gemeinde Ausführungspläne eingereicht. Die Eingabe der Pläne erfolgte damit innert der von der Gemeinde verlangten (mehrfach verlängerten) Frist. Trotz der fristgerechten Einreichung der Ausführungspläne erliess die Baupolizeibehörde am 18. Juli 2022 ohne weitere Information eine Wiederherstellungsverfügung mit Kostenfolge. Mit diesem Vorgehen musste der Beschwerdeführer nicht rechnen: Die Gemeinde hat in der Feststellungsverfügung vom 12. Mai 2022 wie auch im Schreiben vom 9. Juni 2022 lediglich aufgezeigt, welche Schritte sie bei Nichteinreichung der geforderten Ausführungspläne einleitet.