d) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Feststellungsverfügung vom 12. Mai 2022 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angedroht, für den Fall, dass die Ausführungspläne nicht bis am 1. Juni 2022 eingereicht werden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hat sie ihn nochmals aufgefordert, bis am 8. Juli 2022 die Ausführungspläne einzureichen. Gleichzeitig hat die Gemeinde festgehalten, dass sie bei nicht fristgerechtem Einreichen der Ausführungspläne gehalten sei, rechtliche Schritte einzuleiten. Die Androhung, die Wiederherstellung zu verfügen bzw. rechtliche Schritte einzureichen, erfolgte somit immer für den Fall, dass keine Ausführungspläne eingereicht werden.