Mit Feststellungsverfügung vom 12. Mai 2022 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, die Ausführungspläne seien innert der gesetzten sowie telefonisch verlängerten Frist nicht eingereicht worden und ohne die Einreichung der Ausführungspläne könne die Baubewilligungspflicht der ausgeführten Arbeiten nicht abschliessend beurteilt werden.14 Sie verfügte deshalb Folgendes: «1. Herr C.________ wird aufgefordert, bis am Mittwoch, 1. Juni 2022 die Ausführungspläne einzureichen. 2. Sollten die Ausführungspläne nicht eingereicht werden, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mit Androhung der Ersatzvornahme durch die Gemeinde verfügt (…). 3.-6. […]»