Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 teilte die Gemeinde dem Architekten des Beschwerdeführers mit, es seien diverse Arbeiten zusätzlich oder anders ausgeführt worden, als in der ausgestellten Baubewilligung vom 4. November 2015 bewilligt. Zur Prüfung der Baubewilligungspflicht der zusätzlichen Arbeiten bat die Gemeinde um Einreichung von Ausführungsplänen. Weiter hielt sie fest, nach Prüfung der eingereichten Pläne würde das weitere Vorgehen mitgeteilt. Das Schreiben enthielt keine Frist. In den amtlichen Akten finden sich jedoch handschriftliche Notizen zu Telefongesprächen. Demnach wurde die Frist zur Einreichung der Ausführungspläne bis am 3. Dezember 2021 erstreckt.12