Sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält, leitet sie ein Wiederherstellungsverfahren ein.10 Stellt sie fest, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet wurden, so setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).