2. In der Folge verkaufte A.________ die Liegenschaft Eriswil Grundbuchblatt Nr. F.________ an den Beschwerdeführer. Die Eigentumsübertragung erfolgte per 30. November 2018.2 Als Rechtsnachfolger übernahm der Beschwerdeführer auch die Baubewilligung vom 4. November 2015 und führte das Bauvorhaben weiter. Mit Selbstdeklaration Baukontrolle 2 vom 2. September 2020 meldete er, das Bauvorhaben sei im August 2020 gemäss Baubewilligung ausgeführt und die Umgebung fertiggestellt worden.3 Anlässlich der Schlusskontrolle vom 4. Juni 2021 wurden 1 Vorakten, pag. 50 ff. 2 Vorakten, pag. 62 f. 3 Vorakten, pag. 65.