1. Auf die Beschwerde vom 2. Februar 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 2. Februar 2022 wird zur weiteren Behandlung an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) zuhanden des Regierungsrats des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Gemeinde C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per Mail - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ), mit der Beschwerde vom 2. Februar 2022 als Beilage, per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat