a) Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass die BVD für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der umstrittenen Weisung nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden und die Sache ist an die zuständige Instanz weiterzuleiten.27 Bei diesem Nichteintretensentscheid mit Weiterleitung der Angelegenheit handelt es sich nicht um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Dieser kann selbständig angefochten werden.28 b) Da es sich um einen Kompetenzkonflikt zwischen Behörden handelt, werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.29 III. Entscheid