Rechtsmittelweg nicht der Bau-, sondern der Gemeindegesetzgebung. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit nicht in die Zuständigkeit der BVD, sondern in diejenige des Regierungsrats. Die Beschwerdeinstruktion obliegt dabei der DIJ als sachlich zuständige Direktion (Art. 70 Abs. 1 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 6b Abs. 1 RStG). 3. Ergebnis und Kosten