Im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht eine aufsichtsrechtliche Untersuchung eingeleitet und der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtliche Weisungen erteilt hat. Baupolizeiliche Fragen werden sich erst stellen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der baupolizeilichen Anzeige ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt und eine baupolizeiliche Verfügung erlassen hat. Erst diese Verfügung wird bei der BVD angefochten werden können. Die vorliegende Streitigkeit ist somit eine Angelegenheit der Gemeindeaufsicht. Deshalb folgt der 23 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 48